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Positionspapier zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
Hier: Artikel 24: Recht von Menschen mit
Behinderung auf Bildung
Der Berufsverband Deutscher
Hörgeschädigtenpädagogen unterstützt und befürwortet die Inhalte des Artikels 24
der UN-Menschenrechtskonvention in der verbindlichen englischen Originalversion.
Dadurch wird die grundsätzliche hörgeschädigtenpädagogische Zielrichtung der
Integration der Kinder mit Hörschädigung in die guthörende Gemeinschaft weiter
konsequent zur Inklusion fortgeführt.
Das gemeinsame Leben und Lernen erhält damit
einen großen Stellenwert und sollte zukünftig so organisiert sein, dass alle
erforderlichen personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen
bereitgestellt werden müssen. Hierfür ist es nötig, angemessene Lehr- und
Lernmaterialien einzusetzen, hörgeschädigtenspezifisch ausgebildete Lehrkräfte
und Betreuer zur dauerhaften bedarfsorientierten Begleitung zur Verfügung zu
stellen sowie optimale raumakustische Rahmenbedingungen abzusichern.
Nur so kann die Wahlfreiheit der Eltern sowie der
Kinder und Jugendlichen mit Hörschädigung in Bezug auf den Förderort
gewährleistet sein. Nur gleiche Bedingungen durch übergeordnete
Qualitätsstandards in allen Bundesländern können dies garantieren, insbesondere
auch im Hinblick auf die Begleitung durch Hörgeschädigtenpädagoginnen und –pädagogen.
Diese Qualitätsstandards müssen regelmäßig evaluiert werden.Denjenigen, die ganz oder zeitweise das
spezifische Angebot der Schule für Hörgeschädigte nutzen möchten, steht als
Alternative ein eigenständiges gegliedertes Schulsystem für Kinder und
Jugendliche mit Hörschädigung weiterhin zur Verfügung.
Diese Schulen werden als Kompetenzzentren im
Sinne der Inklusion auch geöffnet sein für Kinder und Jugendliche, die gemeinsam
mit hörgeschädigten Kindern an diesem speziellen Förderort lernen möchten.
Diese Kompetenzzentren sind in Zukunft
Anlaufstellen für Frühförderung, pädagogische Audiologie, ambulante Betreuung
und Beratungsstellen. Sie sind die Koordinations- und Kooperationspartner für
die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allgemeinen und speziellen
medizinischen Facheinrichtungen, Psychologen, Jugendhilfeorganisationen,
Verbänden sowie hörtechnischen Begleitdiensten.
Bei allen Maßnahmen bzw. Schritten muss der
individuelle Förderbedarf des Kindes im Mittelpunkt stehen. Hier müssen die
notwendigen Schritte von der Integration zur Inklusion gegangen werden. Dazu
benötigen wir:
-
eine an diese Bedürfnisse
angepasste Ausbildung der Hörgeschädigtenpädagoginnen und - pädagogen
-
den Aufbau bzw. die
Absicherung interdisziplinärer hörgeschädigtenspezifischer Netzwerke
-
Bereitstellung der
notwendigen personellen, sächlichen und finanziellen Ressourcen.
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